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Meldung über das Handels­register­amt oder EasyGov?

Wann die Meldung nach Art. 11 TJPG über das kantonale Handelsregisteramt möglich ist, wann EasyGov zwingend ist — und wie beide Wege Schritt für Schritt funktionieren.

Das Wichtigste in Kürze
  • Regelfall ist die elektronische Meldung über EasyGov — gebührenfrei, ab 1. Oktober 2026.
  • Art. 11 TJPG erlaubt alternativ die Meldung über das kantonale Handelsregisteramt, wenn (1) ohnehin ein HR‑Verfahren läuft und (2) alle wB bereits im HR eingetragen sind.
  • Dieser Weg wird gemäss Verordnung (Art. 32–34 TJPV) voraussichtlich ab Mitte 2027 verfügbar sein.
  • Das HR‑Amt prüft die Meldung inhaltlich nicht, sondern leitet sie ans Bundesamt für Justiz weiter.
  • Grundlage beider Wege: ein vollständiges Aktienbuch mit Verzeichnis der wB.

Zwei Wege ins Transparenzregister

Das TJPG kennt zwei Meldewege. Der elektronische Weg über EasyGov, die Unternehmensplattform des Bundes, ist der Regelfall: Die Gesellschaft (oder eine bevollmächtigte Person, etwa der Treuhänder) meldet sich an, erfasst die Gesellschaft und die wirtschaftlich Berechtigten und übermittelt die Meldung direkt ans Register. Der zweite Weg — die Meldung über das Handelsregisteramt nach Art. 11 TJPG — ist als Vereinfachung gedacht: Wer ohnehin eine Anmeldung beim Handelsregister einreicht und dessen wB alle schon im Handelsregister stehen, soll die Meldung gleich mit erledigen können.

Voraussetzungen für Art. 11 TJPG

Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Ein Handelsregister‑Verfahren findet statt. Gemeint ist eine eintragungspflichtige Tatsache, die zur Anmeldung beim HR‑Amt führt — Gründung, Übertragung von GmbH‑Stammanteilen, Statutenänderung, Kapitalerhöhung oder ‑herabsetzung, Wechsel im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung, Sitzverlegung, Liquidation.
  2. Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits im Handelsregister eingetragen — als Gesellschafter (GmbH) oder als Organ (z. B. der Alleinaktionär, der zugleich Verwaltungsrat ist). Die Gesellschaft bestätigt dies schriftlich in der Meldung.

Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt — etwa weil eine Holding, ein Treuhänder oder ein nicht im HR eingetragener Aktionär beteiligt ist, oder weil die Änderung gar kein HR‑Verfahren auslöst (z. B. ein neuer Aktionärbindungsvertrag) — bleibt nur EasyGov.

Typische Fälle

SituationArt. 11 TJPGEasyGov
GmbH‑Gründung, Gesellschafter sind natürliche Personen✔ geeignetmöglich
GmbH‑Anteilsübertragung an eingetragene Personen✔ geeignetmöglich
Einpersonen‑AG, Aktionär = Verwaltungsrat, Statutenänderung✔ geeignetmöglich
AG mit Aktionären, die nicht im HR erscheinen✘✔ zwingend
Beteiligung über Holding oder Treuhänder✘✔ zwingend
Neuer Stimmrechtsvertrag ohne HR‑Mutation✘✔ zwingend
Nachmeldung nach abgeschlossener Ersterfassungrechtlich möglich✔ empfohlen

Ab wann ist der Weg über das HR‑Amt verfügbar?

Die Verordnung (Art. 32–34 TJPV) regelt, wie die kantonalen Handelsregisterämter die Meldungen entgegennehmen und ans Bundesamt für Justiz weiterleiten. Die dafür nötigen Schnittstellen zwischen den kantonalen Systemen und dem zentralen Register werden nach dem Inkrafttreten aufgebaut; der Bund rechnet mit einer Verfügbarkeit ab etwa Mitte 2027. Bis dahin — also insbesondere für die kurzen Übergangsfristen bis 31. März 2027 und für jede HR‑Mutation im ersten Betriebsjahr — erfolgt die Meldung ausschliesslich über EasyGov.

Schritt für Schritt: Meldung über das Handelsregisteramt

  1. Aktienbuch mit Verzeichnis der wB erstellen oder aktualisieren. Es enthält alle Angaben, die die Meldung verlangt, und dient zugleich als internes Pflichtdokument. Mit unserem KI‑Assistenten in unter 5 Minuten — Sie erhalten das Dokument per E‑Mail.
  2. Prüfen, ob alle wB im HR eingetragen sind. Vergleichen Sie das Verzeichnis mit dem aktuellen Handelsregisterauszug (Zefix). Fehlt eine Person, bleibt nur EasyGov.
  3. Meldung und Bestätigung ausfüllen. Die Meldung nennt die wB mit den Pflichtangaben und enthält die schriftliche Bestätigung, dass alle wB im HR eingetragen sind; sie wird vom zuständigen Organ unterzeichnet.
  4. Mit der HR‑Anmeldung einreichen. Die Meldung wird zusammen mit der Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsache (und den üblichen Belegen) beim kantonalen Handelsregisteramt eingereicht — je nach Kanton per Post oder elektronisch.
  5. Weiterleitung abwarten und Verzeichnis nachführen. Das HR‑Amt leitet die Angaben ohne inhaltliche Prüfung ans Bundesamt für Justiz weiter. Vermerken Sie im Änderungsprotokoll Ihres Verzeichnisses, wann und wie gemeldet wurde.

Schritt für Schritt: Meldung über EasyGov

  1. Konto auf easygov.swiss eröffnen (oder bestehendes Konto nutzen) und die Gesellschaft mit ihrer UID hinzufügen.
  2. Berechtigung nachweisen — als zeichnungsberechtigtes Organ oder mit Vollmacht (z. B. für Treuhänder).
  3. Wirtschaftlich Berechtigte erfassen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Kontrollart und ‑umfang — direkt aus dem Verzeichnis übernommen.
  4. Meldung prüfen und übermitteln; die Bestätigung archivieren.
  5. Änderungen künftig innert 30 Tagen auf demselben Weg nachmelden.

Fristen, die Sie im Blick behalten müssen

  • 1 Monat nach der ersten HR‑Mutation nach dem 1. Oktober 2026 (Art. 51 TJPG) — auch wenn die allgemeine Übergangsfrist länger wäre.
  • 1 Monat nach der HR‑Eintragung bei Neugründungen.
  • 30 Tage für jede spätere Änderung.
  • Bis 1. Oktober 2028 für bestehende Gesellschaften ohne HR‑Mutation, deren wB alle im HR eingetragen sind; sonst 3–6 Monate (bis spätestens 31. März 2027).

Häufige Fragen

Prüft das Handelsregisteramt, ob meine Angaben stimmen?

Nein. Das HR‑Amt nimmt die Meldung entgegen und leitet sie weiter. Die inhaltliche Verantwortung bleibt bei der Gesellschaft; die Kontrollstelle des EFD prüft risikobasiert.

Kostet die Meldung über das HR‑Amt etwas?

Die Meldung ans Transparenzregister ist gebührenfrei. Für die HR‑Anmeldung selbst fallen die üblichen Handelsregistergebühren an — wie ohne Meldung auch.

Kann ich die Meldung einem Treuhänder überlassen?

Ja, auf beiden Wegen. Auf EasyGov über eine Vollmacht, beim HR‑Amt über die übliche Vertretung bei der Anmeldung. Die Verantwortung nach Art. 12 TJPG bleibt beim obersten Organ.

Was ist, wenn sich die wB nach der Meldung ändern?

Innert 30 Tagen nachmelden — ab der Ersterfassung empfehlen die Behörden dafür EasyGov.

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Weiterführende Ratgeber

  • TJPG einfach erklärt
  • Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten
  • Pflichten und Fristen je Rechtsform
  • Pilotphase des Transparenzregisters

Stand: September 2026 — die Inhalte werden laufend aktualisiert.

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