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TJPG einfach erklärt

Das neue Schweizer Transparenzgesetz für juristische Personen — was es bedeutet, ab wann es gilt und was Sie konkret tun müssen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das TJPG tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft (Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 2026), zusammen mit der Verordnung TJPV und dem revidierten GwG.
  • Meldepflichtig sind AG, GmbH, Genossenschaft, Kommandit‑AG und kollektive Kapitalanlagen sowie ausländische Gesellschaften mit Schweizer Bezug — nicht Vereine, Stiftungen und Personengesellschaften.
  • Zu melden sind die wirtschaftlich Berechtigten (≥ 25 % oder Kontrolle); zusätzlich ist ein eigenes internes Verzeichnis zu führen (Art. 7 f. TJPG).
  • Das Register (transpareg.admin.ch) ist nicht öffentlich; geführt vom Bundesamt für Justiz, kontrolliert von einer Kontrollstelle des EFD.
  • Meldewege: elektronisch via EasyGov (gebührenfrei) oder — bei HR‑Verfahren mit im HR sichtbaren wB — via Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG, voraussichtlich ab Mitte 2027).

Was ist das TJPG?

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen — kurz TJPG — wurde am 26. September 2025 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Es schafft erstmals ein zentrales Register, in dem Schweizer Gesellschaften ihre tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten melden müssen.

Mit dem TJPG erfüllt die Schweiz zentrale Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung — und schliesst eine Lücke, die im Länderexamen 2016 bemängelt worden war. Das Register wird vom Bundesamt für Justiz (BJ), einer Behörde des EJPD, geführt; eine spezialisierte Kontrollstelle beim EFD führt risikobasierte Überprüfungen durch und verfolgt Widerhandlungen nach Verwaltungsstrafrecht.

Ab wann gilt das TJPG?

Der Bundesrat hat das Inkrafttreten am 12. Juni 2026 verbindlich auf den 1. Oktober 2026 festgelegt — zusammen mit der Verordnung (TJPV) und dem revidierten Geldwäschereigesetz. Seit dem 16. Juni 2026 läuft zudem ein Pilotversuch, in dem die technische Infrastruktur des Registers mit echten Daten getestet wird. Das offizielle Register ist unter transpareg.admin.ch erreichbar.

Für bestehende Gesellschaften gelten gestaffelte Übergangsfristen (Art. 51 TJPG):

  • Bis 1. Oktober 2028 (2 Jahre), sofern alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind (typisch für einfache GmbH und kleine AG)
  • 3 bis 6 Monate (31. Dezember 2026 bis 31. März 2027) bei den übrigen Gesellschaften, gestaffelt nach Rechtsform und Revisionspflicht
  • In jedem Fall 1 Monat nach der ersten HR‑Mutation nach dem 1. Oktober 2026 — wer etwas im Handelsregister ändert, verliert die lange Frist

Neu gegründete Gesellschaften melden innert eines Monats nach der Eintragung im Handelsregister. Alle Fristen im Detail finden Sie im Ratgeber Pflichten und Fristen.

Wer ist meldepflichtig?

Das TJPG erfasst die kapitalbezogenen Rechtsformen des Schweizer Privatrechts sowie Genossenschaften (Art. 2 TJPG):

  • Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditaktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • SICAV, SICAF und KmGK (kollektive Kapitalanlagen)
  • Ausländische Rechtseinheiten mit Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz

Nicht erfasst sind Vereine, Stiftungen, Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften (Kollektiv‑ und Kommanditgesellschaften). Ausnahmen gelten zudem für börsenkotierte Gesellschaften und ihre zu über 75 % gehaltenen Tochtergesellschaften, für Gesellschaften, die zu mindestens 75 % vom Gemeinwesen gehalten werden, und für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Trustees mit Bezug zur Schweiz unterliegen einer eigenen Informationspflicht (Art. 15 TJPG).

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?

Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert — weil sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist, oder weil sie die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wB. Mehr Details und Praxisbeispiele im Ratgeber zu wirtschaftlich Berechtigten.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person sind folgende Angaben zu erheben, mit angemessener Sorgfalt zu prüfen und an das Register zu melden:

  • Vor‑ und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnsitzadresse
  • Staatsangehörigkeit
  • Art und Umfang der Kontrolle (direkte Beteiligung, indirekte Beteiligung, Kontrolle auf andere Weise — mit Prozentangabe)

Dieselben Angaben gehören in das interne Verzeichnis der Gesellschaft (Art. 7 f. TJPG), das zehn Jahre aufzubewahren ist.

Wie wird gemeldet? EasyGov oder Art. 11 TJPG

Grundsätzlich erfolgt die Meldung an das Transparenzregister elektronisch über die Bundesplattform EasyGov. Das ist der Regelfall — und die Meldung ist gebührenfrei.

Art. 11 TJPG sieht jedoch eine Alternative vor (konkretisiert in Art. 32–34 der Verordnung TJPV): Im Rahmen eines ohnehin stattfindenden Handelsregister‑Verfahrens kann die wB‑Meldung über das zuständige kantonale Handelsregisteramt eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft schriftlich bestätigt, dass alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind. Das HR‑Amt leitet die Angaben an das Bundesamt für Justiz weiter — eine inhaltliche Prüfung findet dabei nicht statt.

Zeitliche Verfügbarkeit: Der Meldeweg über das Handelsregisteramt wird voraussichtlich ab Mitte 2027 technisch verfügbar sein. In der Anfangsphase ab dem 1. Oktober 2026 erfolgt die Meldung ausschliesslich über EasyGov.

Wann ist Art. 11 TJPG also konkret anwendbar?

Geeignet ist Art. 11 TJPG bei jedem HR‑Verfahren einer einfach strukturierten Gesellschaft — insbesondere:

  • GmbH‑Gründung mit natürlichen Personen als Gesellschafter (≥ 25 %)
  • GmbH‑Anteils­übertragung an im HR eingetragene natürliche Personen
  • Einfache AG‑Gründung mit im HR sichtbaren Aktionären
  • Statutenänderung, Kapital­veränderung, VR‑/GF‑Wechsel, Liquidation einfach strukturierter Gesellschaften

Nicht geeignet — hier muss EasyGov verwendet werden:

  • Holdings und mehrstufige Beteiligungs­ketten (wB sind nicht im HR)
  • Treuhandverhältnisse (eingetragener Gesellschafter ≠ wB)
  • Stimmrechts­vereinbarungen oder Kontroll­wechsel, die kein HR‑Verfahren auslösen

Empfehlung nach erfolgter Erst­erfassung

Rechtlich bleibt Art. 11 TJPG bei jedem HR‑Verfahren offen. In der Praxis empfehlen die Behörden jedoch, ab der Erst­erfassung konsequent auf EasyGov zu wechseln — der elektronische Weg ist schneller und für laufende Mutationen zweckmässiger.

Unser Portal unterstützt Sie mit dem Aktienbuch und dem Verzeichnis der wB — der Grundlage für beide Meldewege. Schritt für Schritt erklärt im Ratgeber Meldung über das Handelsregisteramt.

Ist das Register öffentlich?

Nein. Anders als etwa das britische Register ist das Schweizer TJPG‑Register nicht öffentlich einsehbar. Zugriff haben nur:

  • Zuständige Behörden — namentlich Strafverfolgungs‑, Steuer‑ und Aufsichtsbehörden sowie die Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 26 TJPG)
  • Finanzintermediäre und Beraterinnen/Berater im Rahmen ihrer GwG‑Sorgfaltspflichten (Art. 27 TJPG) — sie müssen Abweichungen zwischen ihren eigenen Abklärungen und dem Register melden

Damit wird der Datenschutz der wirtschaftlich Berechtigten gewahrt, während die Strafverfolgung und Geldwäschereibekämpfung gleichzeitig gestärkt wird. Auch das deutsche Transparenzregister ist seit dem EuGH‑Urteil vom November 2022 nicht mehr frei zugänglich, sondern nur noch bei berechtigtem Interesse.

Wie verhält sich das TJPG zum GwG?

Das TJPG ergänzt das Geldwäschereigesetz (GwG), ersetzt es aber nicht. Während das GwG primär Finanzintermediäre — und ab Oktober 2026 auch bestimmte Beraterinnen und Berater wie Anwälte, Notare und Treuhänder bei risikobehafteten Tätigkeiten — verpflichtet, ihre Vertragspartner zu identifizieren, verpflichtet das TJPG die Gesellschaften selbst, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen, zu dokumentieren und zu melden. Die beiden Regelwerke greifen ineinander: Der Registereintrag wird zur Referenz, an der Banken und Berater ihre eigenen Abklärungen messen.

Welche Pflichten haben Verwaltungsrat und Geschäftsführung?

Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 TJPG) — bei einer AG der Verwaltungsratspräsident, bei einer GmbH der Vorsitzende der Geschäftsführung. Aktionäre und Gesellschafter sind ihrerseits verpflichtet, der Gesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten innert eines Monats zu melden (Art. 13 TJPG). Vorsätzliche Versäumnisse können persönliche Bussen bis CHF 500'000 nach sich ziehen. Details dazu finden Sie im Ratgeber Bussen & Sanktionen.

Was sollten Schweizer Unternehmen jetzt tun?

  1. Beteiligungsstruktur überprüfen und alle natürlichen Personen identifizieren, die direkt oder indirekt ≥ 25 % halten oder anderweitig Kontrolle ausüben.
  2. Belege sammeln (Aktienbuch, Statuten, Stimmrechtsvereinbarungen, Treuhand‑/Kontrollverträge, Ausweiskopien).
  3. Aktienbuch nachführen bzw. das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten erstellen — am einfachsten mit unserem KI‑Assistenten in unter 5 Minuten.
  4. Frist bestimmen: Läuft die 2‑Jahres‑Frist, die kurze Frist von 3–6 Monaten — oder steht eine HR‑Mutation an, die die 1‑Monats‑Frist auslöst?
  5. Internen Prozess festlegen, wie Mutationen innerhalb der 30‑Tage‑Frist erkannt und gemeldet werden.

Häufige Fragen zum TJPG

Gilt das TJPG auch für meinen Verein oder meine Stiftung?

Nein. Vereine und Stiftungen sind vom Geltungsbereich ausgenommen — für sie gelten weiterhin die Vorschriften des ZGB (z. B. die Mitgliederliste eingetragener Vereine, Art. 61a ZGB).

Muss eine Einpersonen‑GmbH melden?

Ja. Auch wenn die einzige Gesellschafterin im Handelsregister sichtbar ist, ist sie als wB zu melden — dafür gilt die lange Übergangsfrist bis 1. Oktober 2028, sofern keine HR‑Mutation dazwischenkommt.

Kostet die Meldung etwas?

Nein, die Meldung an das Register ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur für die Vorbereitung — etwa für das Aktienbuch mit Verzeichnis der wB, das Sie mit unserem Assistenten für CHF 49.– erstellen.

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Weiterführende Ratgeber

  • Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten?
  • Pflichten und Fristen je Rechtsform
  • Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten
  • Meldung über das Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG)
  • Bussen, Sanktionen und Haftungsrisiken

Stand: September 2026 — die Inhalte werden laufend aktualisiert.

Bereit für die Meldung? Starten Sie direkt mit dem KI‑Assistenten — in unter 5 Minuten zum Aktienbuch.
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Ein Angebot der Legal Tech Solutions GmbH — Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten für die Meldung an das Schweizer Transparenzregister nach TJPG.

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