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Pflichten und Fristen je Rechtsform

Was AG, GmbH, Stiftung, Genossenschaft und Verein nach dem TJPG konkret tun müssen — und welche Fristen einzuhalten sind.

Die fünf Kernpflichten im Überblick

  1. Identifikationspflicht — Ermittlung aller wirtschaftlich Berechtigten.
  2. Sorgfaltspflicht — Plausibilisierung der Angaben anhand zuverlässiger Quellen.
  3. Meldepflicht — Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Justiz.
  4. Nachführungspflicht — Mutationen innerhalb von 30 Tagen nachmelden.
  5. Aufbewahrungspflicht — Belege während 10 Jahren archivieren.

Aktiengesellschaft (AG)

Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten ist der Verwaltungsrat. Konkret bedeutet das:

  • Aktualisierung des Aktienbuchs und Erstellung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten.
  • Erfassung indirekter Beteiligungen (Beteiligungsketten über Holdings).
  • Berücksichtigung von Aktionärs­bindungs­verträgen und Stimmrechts­vereinbarungen.
  • Mutationen (z. B. Aktienübertragungen, Kapitalerhöhungen) innerhalb von 30 Tagen melden.

Schweizer AGs kennen seit 2019/2020 keine Inhaberaktien mehr — die Identifikation der Aktionäre erfolgt über das Aktienbuch und die laufende Erfassung der Erwerber.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Verantwortlich ist die Geschäftsführung. Da bei einer GmbH die Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind, ist die Identifikation in der Regel einfacher als bei einer AG. Dennoch sind zusätzlich zu prüfen:

  • Treuhandverhältnisse (effektiver Berechtigter «hinter» dem eingetragenen Gesellschafter)
  • Stimmrechts­vereinbarungen
  • Kontrollrechte aus Gesellschafter­verträgen

Stiftung

Stiftungen haben keine Anteilseigner im klassischen Sinne. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten in der Regel:

  • Stifter (auch wenn nicht mehr lebend, soweit relevant)
  • Stiftungsräte mit massgeblichem Einfluss
  • Begünstigte, soweit identifizierbar
  • Protektoren oder Personen mit faktischer Kontrolle

Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten ist der Stiftungsrat. Bei klassischen Familienstiftungen ist die sorgfältige Dokumentation besonders wichtig — und besonders heikel.

Genossenschaft

Bei Genossenschaften steht das demokratische Prinzip im Vordergrund — eine Stimme pro Mitglied. Trotzdem sind Personen mit massgeblicher Kontrolle (z. B. über die Verwaltung) zu melden. Verantwortlich ist die Verwaltung (Vorstand) der Genossenschaft.

Verein

Vereine sind nur dann TJPG‑pflichtig, wenn sie:

  • im Handelsregister eingetragen sind, oder
  • einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen bzw. ein Gewerbe betreiben.

Reine Idealvereine ohne Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich nicht meldepflichtig. Verantwortlich ist der Vereinsvorstand.

Ausländische Rechtseinheiten

Auch ausländische juristische Personen mit hinreichendem Bezug zur Schweiz (z. B. mit einer Schweizer Zweigniederlassung oder umfangreichem Geschäftsbetrieb in der Schweiz) können meldepflichtig sein. Die Konkretisierung erfolgt in der Verordnung zum TJPG.

Übersicht der wichtigsten Fristen

  • Erstmeldung: innerhalb der durch Verordnung definierten Übergangsfrist nach Inkrafttreten (Mitte 2026).
  • Mutationsmeldung: innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme einer Änderung.
  • Aufbewahrung der Belege: mindestens 10 Jahre.
  • Jährliche Überprüfung: empfohlen, formell jedoch (noch) nicht zwingend vorgeschrieben.

Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften

Auch bestehende GmbH, AG, Stiftungen, Genossenschaften und eingetragene Vereine müssen die wB einmal erstmalig erfassen. Das TJPG sieht dafür gestaffelte Übergangsfristen ab Inkrafttreten vor:

  • Bis zu 2 Jahre — sofern alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind (typische GmbH oder einfache AG)
  • 3–6 Monate — bei komplexeren Strukturen, je nach Rechtsform und Revisionspflicht

Konkret: Eine einfache GmbH, die nichts ändert, hat bis zu zwei Jahre Zeit für die Erst­erfassung. In dieser Zeit lohnt es sich häufig, auf eine ohnehin anstehende HR‑Mutation (Adressänderung, Statuten­anpassung, VR/GF‑Wechsel) zu warten — dann kann die wB‑ Meldung über Art. 11 TJPG postalisch mit eingereicht werden.

Welcher Meldeweg: EasyGov oder Handelsregisteramt?

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov. Art. 11 TJPG erlaubt jedoch die postalische Einreichung über das kantonale Handelsregisteramt — unter zwei kumulativen Voraussetzungen:

  1. Es findet ohnehin ein Handelsregister‑Verfahren statt (Gründung, Anteils­übertragung, Statuten­änderung, Kapital­veränderung, VR/GF‑Wechsel, Liquidation).
  2. Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits im Handelsregister eingetragen, was die Gesellschaft schriftlich bestätigt.

Typisch geeignet: GmbH‑Gründungen und ‑Mutationen mit natürlichen Personen als Gesellschafter sowie einfache AG‑Gründungen und ‑Mutationen mit im HR sichtbaren Aktionären. Holdings, Treuhand­verhältnisse, Stiftungen, Vereine sowie Meldungen ohne begleitendes HR‑Verfahren sind nicht über Art. 11 TJPG erfassbar.

Empfehlung nach erfolgter Erst­erfassung: Rechtlich bleibt Art. 11 TJPG bei jedem HR‑Verfahren offen — in der Praxis empfehlen die Behörden jedoch, ab der Erst­erfassung konsequent auf EasyGov zu wechseln. Für rein TJPG‑getriebene Nachmeldungen (z. B. neuer Stimmrechts­vertrag) ist EasyGov ohnehin zwingend.

Praktischer Tipp: Internen Prozess festlegen

Erfahrungsgemäss ist nicht die Erstmeldung das Hauptproblem, sondern die laufende Nachführung. Empfehlung:

  • Verantwortliche Person definieren (z. B. CFO, Treuhänder, Verwaltungsrat)
  • Trigger‑Events dokumentieren: Aktienübertragung, Kapitalerhöhung, Statutenänderung, Verwaltungsrats­wahl, neuer Aktionärs­bindungsvertrag
  • Quartalsweise interne Plausibilitätsprüfung
  • Kalender‑Reminder für die 30‑Tage‑Frist bei jeder Mutation

Weiterführende Ratgeber

  • TJPG einfach erklärt
  • Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten?
  • Bussen, Sanktionen und Haftungsrisiken

Stand: Mai 2026 — die Inhalte werden laufend aktualisiert.

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Ein Angebot der Legal Tech Solutions GmbH — rechtskonforme Meldung an das Schweizer Transparenzregister nach TJPG.

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