Die gesetzliche Definition
Eine wirtschaftlich berechtigte Person (häufig abgekürzt «wB» oder englisch UBO) ist nach TJPG immer eine natürliche Person — niemals eine juristische Person. Konkret gilt als wB, wer:
- direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält, oder
- auf andere Weise effektive Kontrolle über die juristische Person ausübt.
Wenn keine Person das 25 %‑Kriterium erfüllt und auch sonst keine Kontrollperson identifiziert werden kann, gilt subsidiär die oberste leitende Person der Geschäftsführung als wB.
Beispiel 1: Direkte Beteiligung
Sachverhalt: Eine GmbH hat zwei Gesellschafter: Anna Müller (60 % Stammanteile) und Beat Keller (40 %).
Ergebnis: Beide Personen sind wirtschaftlich berechtigt — beide überschreiten die 25 %‑Schwelle. Die GmbH muss zu beiden Personen die vollständigen Daten melden.
Beispiel 2: Indirekte Beteiligung über eine Holding
Sachverhalt: Eine Schweizer AG (Operativ AG) ist zu 100 % im Eigentum einer Holding AG. An der Holding hält Person X 70 %, Person Y 30 %.
Ergebnis: Wirtschaftlich berechtigt an der Operativ AG sind X (70 %) und Y (30 %). Die Beteiligung wird durch die Holding hindurch «durchgerechnet».
Beispiel 3: Stimmrechtsvereinbarung
Sachverhalt: Drei Aktionäre halten je 20 % der Aktien einer AG, haben aber einen Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen, durch den sie ihre Stimmrechte gemeinsam ausüben.
Ergebnis: Durch die gemeinsame Stimmrechtsausübung erreichen sie zusammen 60 % — alle drei Personen gelten als wirtschaftlich berechtigt, obwohl einzeln keiner über 25 % kommt.
Beispiel 4: Treuhand‑/Trust‑Verhältnis
Sachverhalt: Person Z hält 40 % einer GmbH treuhänderisch für Frau W (wirtschaftliche Eigentümerin).
Ergebnis: Wirtschaftlich berechtigt ist Frau W — die effektive wirtschaftliche Berechtigung «hinter» dem Treuhänder ist meldepflichtig. Person Z ist nicht wB im Sinne des TJPG.
Beispiel 5: Stiftung
Sachverhalt: Eine Familienstiftung hat keine Anteilseigner im klassischen Sinne.
Ergebnis: Als wirtschaftlich Berechtigte gelten typischerweise die Stifter, die Begünstigten, die Stiftungsräte sowie weitere Personen, die faktische Kontrolle ausüben (z. B. Protektor mit Einfluss auf Verwaltungsratswahlen).
Was bedeutet «andere Weise der Kontrolle»?
Auch ohne 25 %‑Beteiligung kann jemand wirtschaftlich berechtigt sein, wenn er Kontrolle ausübt — typische Konstellationen:
- Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit des Verwaltungsrats
- Beherrschender Einfluss durch vertragliche Rechte (z. B. Vetorechte, Gewinnabschöpfungsverträge)
- Stimmrechtsvereinbarungen, die ein gemeinsames Vorgehen sicherstellen
- Faktische Kontrolle (z. B. wirtschaftlicher Druck, langfristige Kreditverhältnisse mit Kontrollrechten)
Was tun, wenn keine wB identifizierbar ist?
In Ausnahmefällen — etwa bei breit gestreutem Aktionariat ohne beherrschende Einzelperson — ist subsidiär die oberste leitende Person der Geschäftsführung als wB zu melden. Diese «Auffangregelung» soll sicherstellen, dass das Register nie leer bleibt.
Sorgfaltspflicht bei der Identifikation
Die Gesellschaft muss die Angaben mit angemessener Sorgfalt überprüfen. Akzeptierte Quellen sind:
- Aktienbuch / Anteilsbuch
- Handelsregisterauszug
- Gesellschafter‑/Aktionärsvereinbarungen
- Treuhandverträge
- Identifikationsdokumente (Pass, ID) der wB
Belege sind während 10 Jahren aufzubewahren.