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Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten?

Definition, 25%‑Schwelle, indirekte Kontrolle und typische Konstellationen — mit konkreten Beispielen aus der Praxis.

Die gesetzliche Definition

Eine wirtschaftlich berechtigte Person (häufig abgekürzt «wB» oder englisch UBO) ist nach TJPG immer eine natürliche Person — niemals eine juristische Person. Konkret gilt als wB, wer:

  • direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält, oder
  • auf andere Weise effektive Kontrolle über die juristische Person ausübt.

Wenn keine Person das 25 %‑Kriterium erfüllt und auch sonst keine Kontrollperson identifiziert werden kann, gilt subsidiär die oberste leitende Person der Geschäftsführung als wB.

Beispiel 1: Direkte Beteiligung

Sachverhalt: Eine GmbH hat zwei Gesellschafter: Anna Müller (60 % Stammanteile) und Beat Keller (40 %).

Ergebnis: Beide Personen sind wirtschaftlich berechtigt — beide überschreiten die 25 %‑Schwelle. Die GmbH muss zu beiden Personen die vollständigen Daten melden.

Beispiel 2: Indirekte Beteiligung über eine Holding

Sachverhalt: Eine Schweizer AG (Operativ AG) ist zu 100 % im Eigentum einer Holding AG. An der Holding hält Person X 70 %, Person Y 30 %.

Ergebnis: Wirtschaftlich berechtigt an der Operativ AG sind X (70 %) und Y (30 %). Die Beteiligung wird durch die Holding hindurch «durchgerechnet».

Beispiel 3: Stimmrechts­vereinbarung

Sachverhalt: Drei Aktionäre halten je 20 % der Aktien einer AG, haben aber einen Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen, durch den sie ihre Stimmrechte gemeinsam ausüben.

Ergebnis: Durch die gemeinsame Stimmrechtsausübung erreichen sie zusammen 60 % — alle drei Personen gelten als wirtschaftlich berechtigt, obwohl einzeln keiner über 25 % kommt.

Beispiel 4: Treuhand‑/Trust‑Verhältnis

Sachverhalt: Person Z hält 40 % einer GmbH treuhänderisch für Frau W (wirtschaftliche Eigentümerin).

Ergebnis: Wirtschaftlich berechtigt ist Frau W — die effektive wirtschaftliche Berechtigung «hinter» dem Treuhänder ist meldepflichtig. Person Z ist nicht wB im Sinne des TJPG.

Beispiel 5: Stiftung

Sachverhalt: Eine Familienstiftung hat keine Anteilseigner im klassischen Sinne.

Ergebnis: Als wirtschaftlich Berechtigte gelten typischerweise die Stifter, die Begünstigten, die Stiftungsräte sowie weitere Personen, die faktische Kontrolle ausüben (z. B. Protektor mit Einfluss auf Verwaltungsrats­wahlen).

Was bedeutet «andere Weise der Kontrolle»?

Auch ohne 25 %‑Beteiligung kann jemand wirtschaftlich berechtigt sein, wenn er Kontrolle ausübt — typische Konstellationen:

  • Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit des Verwaltungsrats
  • Beherrschender Einfluss durch vertragliche Rechte (z. B. Vetorechte, Gewinnabschöpfungsverträge)
  • Stimmrechtsvereinbarungen, die ein gemeinsames Vorgehen sicherstellen
  • Faktische Kontrolle (z. B. wirtschaftlicher Druck, langfristige Kreditverhältnisse mit Kontrollrechten)

Was tun, wenn keine wB identifizierbar ist?

In Ausnahmefällen — etwa bei breit gestreutem Aktionariat ohne beherrschende Einzelperson — ist subsidiär die oberste leitende Person der Geschäftsführung als wB zu melden. Diese «Auffangregelung» soll sicherstellen, dass das Register nie leer bleibt.

Sorgfaltspflicht bei der Identifikation

Die Gesellschaft muss die Angaben mit angemessener Sorgfalt überprüfen. Akzeptierte Quellen sind:

  • Aktienbuch / Anteilsbuch
  • Handelsregister­auszug
  • Gesellschafter‑/Aktionärs­vereinbarungen
  • Treuhandverträge
  • Identifikationsdokumente (Pass, ID) der wB

Belege sind während 10 Jahren aufzubewahren.


Weiterführende Ratgeber

  • TJPG einfach erklärt
  • Pflichten und Fristen je Rechtsform
  • Bussen, Sanktionen und Haftungsrisiken

Stand: Mai 2026 — die Inhalte werden laufend aktualisiert.

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