- Statuten können nur die Generalversammlung (AG) bzw. Gesellschafterversammlung (GmbH) ändern — mit absoluter oder, bei wichtigen Beschlüssen, mit Zweidrittelmehrheit (Art. 704 / Art. 808b OR).
- Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden (Art. 647 / Art. 780 OR) und wird beim Handelsregister angemeldet.
- Typische Anlässe: Sitzverlegung, Firmen‑ oder Zweckänderung, Kapitalveränderung, Kapitalband, Aktienwährung, virtuelle GV, Vinkulierung.
- Kosten: Notar plus Handelsregistergebühren — bei einfachen Änderungen einige hundert Franken; Dauer bis zur Eintragung meist 1–2 Wochen.
- Jede Statutenänderung ist eine HR‑Mutation — und löst ab dem 1. Oktober 2026 die Monatsfrist für die Meldung ans Transparenzregister aus.
Wann ist eine Statutenänderung nötig?
Alles, was in den Statuten steht, kann nur durch eine Änderung der Statuten geändert werden. Die häufigsten Anlässe in der Praxis:
- Sitzverlegung in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton
- Firmenänderung (neuer Name) oder Zweckänderung
- Kapitalerhöhung oder ‑herabsetzung, Einführung eines Kapitalbands, Aktienkapital in Fremdwährung
- Vinkulierung oder Aufhebung von Übertragungsbeschränkungen
- Virtuelle oder hybride Generalversammlung, elektronische Stimmabgabe
- Änderung der Aktienkategorien, Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheine
- Anpassung an neues Recht (z. B. das seit 2023 geltende Aktienrecht)
Keine Statutenänderung brauchen dagegen Wechsel im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung, neue Zeichnungsberechtigungen oder eine Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde — diese werden direkt beim Handelsregister angemeldet.
Ablauf in fünf Schritten
- Vorbereitung: Neue Statutenbestimmungen formulieren; bei Sitzverlegung und Firmenänderung Verfügbarkeit im Zefix prüfen. Der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung bereitet Traktanden und Anträge vor.
- Einladung: Generalversammlung mindestens 20 Tage vorher einberufen (AG, Art. 700 OR) — oder als Universalversammlung ohne Formalitäten, wenn alle Aktionäre anwesend oder vertreten sind.
- Beschluss und Beurkundung: Die Versammlung beschliesst; ein Notar beurkundet den Beschluss und stellt die geänderten Statuten fest. Bei einer Universalversammlung geschieht dies oft in einem Termin — je nach Kanton auch digital.
- Anmeldung beim Handelsregister: Öffentliche Urkunde, neue Statuten (vom Notar beglaubigt) und Anmeldung, unterzeichnet von den Zeichnungsberechtigten; bei Sitzverlegung zusätzlich die Belege des neuen Domizils.
- Eintragung und Publikation im SHAB. Die Statutenänderung wird mit der Eintragung wirksam.
Welche Mehrheit ist nötig?
Grundsätzlich genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen. Für wichtige Beschlüsse verlangt das Gesetz zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Nennwerte (Art. 704 OR) — etwa bei Zweckänderung, Einführung von Stimmrechtsaktien, Vinkulierung, Kapitalband, Sitzverlegung ins Ausland oder Aktienwährung. Für die GmbH gilt Art. 808b OR analog. Die Statuten können höhere Quoren vorsehen.
Was kostet eine Statutenänderung?
- Notariat: Beurkundung des Beschlusses und Feststellung der Statuten — je nach Kanton und Umfang typischerweise CHF 300–800.
- Handelsregister: Gebühr für die Eintragung der Mutation, in der Regel CHF 200–400; bei Sitzverlegung in einen anderen Kanton zwei Ämter.
- Vorbereitung: Anwaltskosten nach Aufwand — oder online in wenigen Minuten mit online‑notariat.ch.
Sonderfall Sitzverlegung
Innerhalb desselben Kantons genügt die Statutenänderung mit Anmeldung beim bisherigen Handelsregisteramt. Bei einer Verlegung in einen anderen Kanton wird die Gesellschaft beim neuen Amt eingetragen und beim alten gelöscht; das neue Amt prüft Firma und Domizil neu. Steuerlich gilt ab dem Datum der Verlegung der neue Sitzkanton — ein Grund, den Zeitpunkt zu planen.
Jede Handelsregister‑Mutation nach dem 1. Oktober 2026 löst die Pflicht aus, die wirtschaftlich Berechtigten innert eines Monats an das Transparenzregister zu melden (Art. 51 TJPG) — und jede Gesellschaft muss ein eigenes Verzeichnis der wB führen. Das Aktienbuch mit Verzeichnis der wB erstellen Sie hier in unter 5 Minuten; die Meldung erfolgt gebührenfrei über EasyGov.
Häufige Fragen
Muss ich für jede Änderung einen Notar beiziehen?
Für Statutenänderungen ja — das Gesetz verlangt die öffentliche Beurkundung. Änderungen ausserhalb der Statuten (Organe, Zeichnungsberechtigungen, Adresse) sind ohne Notar möglich.
Kann die Statutenänderung online beurkundet werden?
In mehreren Kantonen ja, per Videokonferenz mit elektronischer Identifikation. Die Vorbereitung der Unterlagen ist ohnehin überall online möglich.
Wie schnell ist die Änderung im Handelsregister?
Nach Einreichung vollständiger Unterlagen in der Regel innert 5–10 Arbeitstagen; die Publikation im SHAB folgt automatisch.