Was ist das TJPG?
Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen — kurz TJPG — wurde im September 2025 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Es schafft erstmals ein zentrales Register, in dem Schweizer juristische Personen ihre tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten melden müssen.
Mit dem TJPG erfüllt die Schweiz zentrale Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Das Register wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt.
Ab wann gilt das TJPG?
Das voraussichtliche Inkrafttreten ist Mitte 2026. Mit Beginn der Meldepflicht müssen sämtliche meldepflichtigen Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten erstmals melden.
Für bestehende Gesellschaften gelten gestaffelte Übergangsfristen:
- Bis zu 2 Jahre nach Inkrafttreten, sofern alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind (typisch für einfache GmbH und AG)
- 3–6 Monate bei komplexeren Strukturen, je nach Rechtsform und Revisionspflicht
Praktische Folge: Wer eine einfache GmbH oder AG hält und in der Übergangszeit ohnehin ein HR‑Verfahren auslöst (z. B. Adressänderung, Statutenanpassung, VR‑Wechsel), kann die Ersterfassung «huckepack» mit dieser HR‑Anmeldung über Art. 11 TJPG einreichen.
Wer ist meldepflichtig?
Das TJPG erfasst praktisch alle Schweizer juristischen Personen des Privatrechts:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- Stiftungen
- Vereine mit Eintrag im Handelsregister oder mit Geschäftsbetrieb
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Eintrag
- Ausländische Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz (z. B. Zweigniederlassungen)
Ausnahmen gelten für börsenkotierte Gesellschaften, die bereits besonderen Offenlegungspflichten unterstehen, sowie für gewisse Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
Zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person sind folgende Angaben zu erheben, mit angemessener Sorgfalt zu prüfen und an das Register zu melden:
- Vor‑ und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnsitzadresse
- Staatsangehörigkeit
- Art und Umfang der Kontrolle (z. B. % Stimmrechte, Stimmrechtsvereinbarung, vertragliche Rechte)
Mehr Details zur Definition der wirtschaftlich Berechtigten finden Sie im Ratgeber zu wirtschaftlich Berechtigten.
Wie wird gemeldet? EasyGov oder Art. 11 TJPG
Grundsätzlich erfolgt die Meldung an das Transparenzregister elektronisch über die Bundesplattform EasyGov. Das ist der Regelfall.
Art. 11 TJPG sieht jedoch eine Alternative vor: Im Rahmen eines ohnehin stattfindenden Handelsregister‑Verfahrens kann die wB‑Meldung postalisch über das zuständige kantonale Handelsregisteramt eingereicht werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Gesellschaft schriftlich bestätigt, dass alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind. Das HR‑Amt leitet die Angaben an das Bundesamt für Justiz weiter — eine inhaltliche Prüfung findet dabei nicht statt.
Wann ist Art. 11 TJPG also konkret anwendbar?
Geeignet ist Art. 11 TJPG bei jedem HR‑Verfahren einer einfach strukturierten Gesellschaft — insbesondere:
- GmbH‑Gründung mit natürlichen Personen als Gesellschafter (≥ 25 %)
- GmbH‑Anteilsübertragung an im HR eingetragene natürliche Personen
- Einfache AG‑Gründung mit im HR sichtbaren Aktionären
- Statutenänderung, Kapitalveränderung, VR‑/GF‑Wechsel, Liquidation einfach strukturierter Gesellschaften
Nicht geeignet — hier muss EasyGov verwendet werden:
- Holdings und mehrstufige Beteiligungsketten (wB sind nicht im HR)
- Treuhandverhältnisse (eingetragener Gesellschafter ≠ wB)
- Stiftungen und Vereine (keine Anteilseigner)
- Stimmrechtsvereinbarungen oder Kontrollwechsel, die kein HR‑Verfahren auslösen
Empfehlung nach erfolgter Ersterfassung
Rechtlich bleibt Art. 11 TJPG bei jedem HR‑Verfahren offen. In der Praxis empfehlen die Behörden jedoch, ab der Ersterfassung konsequent auf EasyGov zu wechseln — der elektronische Weg ist schneller und für laufende Mutationen zweckmässiger.
Unser Portal unterstützt Sie beim Weg über Art. 11 TJPG. Für rein TJPG‑getriebene Nachmeldungen oder komplexe Strukturen verweisen wir auf EasyGov.
Ist das Register öffentlich?
Nein. Anders als beispielsweise das deutsche Transparenzregister ist das Schweizer TJPG‑Register nicht öffentlich einsehbar. Zugriff haben nur:
- Zuständige Strafverfolgungs‑ und Aufsichtsbehörden
- Finanzintermediäre im Rahmen ihrer GwG‑Sorgfaltspflichten
- Weitere in Art. 26 und 27 TJPG ausdrücklich genannte Stellen
Damit wird der Datenschutz der wirtschaftlich Berechtigten gewahrt, während die Strafverfolgung und Geldwäschereibekämpfung gleichzeitig gestärkt wird.
Wie verhält sich das TJPG zum GwG?
Das TJPG ergänzt das Geldwäschereigesetz (GwG), ersetzt es aber nicht. Während das GwG primär Finanzintermediäre verpflichtet, ihre Vertragspartner zu identifizieren, verpflichtet das TJPG die juristischen Personen selbst, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen, zu dokumentieren und zu melden. Die beiden Regelwerke greifen sinnvoll ineinander und schaffen zusammen ein umfassendes Transparenz‑Regime.
Welche Pflichten haben Verwaltungsrat und Geschäftsführung?
Verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflicht sind die formell zuständigen Organe — bei einer AG also typischerweise der Verwaltungsrat, bei einer GmbH die Geschäftsführung. Versäumnisse können persönliche Bussen nach sich ziehen. Details dazu finden Sie im Ratgeber Bussen & Sanktionen.
Was sollten Schweizer Unternehmen jetzt tun?
- Beteiligungsstruktur überprüfen und alle natürlichen Personen identifizieren, die direkt oder indirekt ≥ 25 % halten oder anderweitig Kontrolle ausüben.
- Belege sammeln (Aktienbuch, Statuten, Stimmrechtsvereinbarungen, Treuhand‑/Kontrollverträge).
- Internen Prozess festlegen, wie Mutationen innerhalb der 30‑Tage‑Frist erkannt und gemeldet werden.
- Aktienbuch nachführen bzw. das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten erstellen.
- Meldedossier vorbereiten — am einfachsten mit unserem KI‑Assistenten in unter 5 Minuten.