Jeder Begriff ist in zwei bis vier Sätzen definiert und direkt verlinkbar. Vertiefungen finden Sie in den verlinkten Ratgebern; die Rechtsgrundlagen sind jeweils in Klammern angegeben.
Aktienbuch · Anteilbuch · Bundesamt für Justiz · EasyGov · Eventualvorsatz · GwG · Indirekte Beteiligung · Kontrolle auf andere Weise · Kontrollstelle · Meldepflicht · Meldung über das Handelsregisteramt · Mitwirkungspflicht · Organisationsmangel · Pilotversuch · Sorgfaltspflichtige / Finanzintermediäre · TJPG · TJPV · Transparenzregister · Trustee · Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten · Wirtschaftlich berechtigte Person · Zefix · Übergangsfrist
- Aktienbuch
- Verzeichnis der Eigentümer und Nutzniesser von Namenaktien einer AG mit Name und Adresse (Art. 686 OR). Nicht öffentlich; Aktionäre erscheinen nicht im Handelsregister. Wird in der Praxis zusammen mit dem Verzeichnis der wB geführt.
- Anteilbuch
- Gegenstück zum Aktienbuch bei der GmbH (Art. 790 OR): Verzeichnis der Gesellschafter mit Name, Adresse, Anzahl und Nennwert der Stammanteile. Gesellschafter einer GmbH sind zusätzlich im Handelsregister eingetragen.
- Bundesamt für Justiz (BJ)
- Bundesbehörde im EJPD, die das Transparenzregister führt und die Meldungen entgegennimmt.
- EasyGov
- Online-Plattform des Bundes für Unternehmen (easygov.swiss). Regelweg für die gebührenfreie elektronische Meldung an das Transparenzregister ab 1. Oktober 2026.
- Eventualvorsatz
- Form des Vorsatzes, bei der die Täterschaft eine Pflichtverletzung für möglich hält und in Kauf nimmt. Für die Busse nach Art. 43 TJPG (bis CHF 500'000) genügt Eventualvorsatz; rein fahrlässige Versäumnisse sind nicht strafbar.
- GwG
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz). Die Revision vom 1. Oktober 2026 ergänzt das TJPG und unterstellt bestimmte Beratungstätigkeiten (z. B. Gesellschaftsgründungen) neuen Sorgfaltspflichten.
- Indirekte Beteiligung
- Beteiligung an einer Gesellschaft über eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften (z. B. Holding). Für die Ermittlung der wB wird die Beteiligungskette bis zur natürlichen Person durchgerechnet.
- Kontrolle auf andere Weise
- Beherrschung einer Gesellschaft ohne 25 %-Beteiligung, etwa durch das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats zu bestellen oder abzuberufen, durch Vetorechte, Beherrschungsverträge, Stimmrechtsvereinbarungen oder faktische Kontrolle. Solche Personen sind ebenfalls als wB zu melden.
- Kontrollstelle
- Beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) angesiedelte Stelle, die die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen risikobasiert überprüft, Berichtigungen anordnen kann und Widerhandlungen nach Verwaltungsstrafrecht verfolgt.
- Meldepflicht
- Pflicht der Gesellschaft, ihre wB dem Transparenzregister zu melden — bei Neugründung innert eines Monats nach der HR-Eintragung, bei Änderungen innert 30 Tagen. Verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 TJPG).
- Meldung über das Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG)
- Alternativer Meldeweg: Die wB-Meldung wird zusammen mit einer Handelsregister-Anmeldung beim kantonalen HR-Amt eingereicht, das sie an das Bundesamt für Justiz weiterleitet. Voraussetzungen: Es findet ohnehin ein HR-Verfahren statt und alle wB sind bereits im Handelsregister eingetragen. Verfügbar voraussichtlich ab Mitte 2027.
- Mitwirkungspflicht (Art. 13 TJPG)
- Pflicht der Aktionäre und Gesellschafter, der Gesellschaft innert eines Monats zu melden, wer hinter ihren Anteilen wirtschaftlich berechtigt ist, und Änderungen mitzuteilen. Bei Säumnis ruhen die Stimmrechte; Vermögensrechte können verwirken.
- Organisationsmangel (Art. 731b OR)
- Gerichtliches Verfahren bei Mängeln in der Organisation einer Gesellschaft — auch wenn Aktienbuch oder Verzeichnis der wB nicht vorschriftsgemäss geführt werden. Mögliche Folgen reichen bis zur Auflösung der Gesellschaft.
- Pilotversuch
- Testbetrieb des Transparenzregisters mit ausgewählten Teilnehmern seit 16. Juni 2026 (Verordnung des EJPD vom 18. Mai 2026). Er begründet keine Meldepflicht; die Pflichten gelten ab dem regulären Betrieb am 1. Oktober 2026.
- Sorgfaltspflichtige / Finanzintermediäre
- Banken, Vermögensverwalter und weitere dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellte Personen sowie ab Oktober 2026 bestimmte Beraterinnen und Berater. Sie haben Zugang zum Transparenzregister und müssen Abweichungen zu ihren eigenen Abklärungen melden.
- TJPG
- Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen. Vom Parlament am 26. September 2025 verabschiedet, in Kraft seit 1. Oktober 2026. Es verpflichtet Schweizer Gesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, in einem eigenen Verzeichnis zu dokumentieren und an das zentrale Transparenzregister zu melden.
- TJPV
- Verordnung über die Transparenz juristischer Personen — die Ausführungsverordnung des Bundesrats zum TJPG. Sie regelt unter anderem den Inhalt der Meldung, die drei Kontrollarten (direkt, indirekt, auf andere Weise) sowie den Meldeweg über das Handelsregisteramt (Art. 32–34 TJPV). In Kraft seit 1. Oktober 2026.
- Transparenzregister
- Zentrales, nicht öffentliches Register des Bundes, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von Schweizer Gesellschaften erfasst sind. Geführt vom Bundesamt für Justiz (BJ), erreichbar unter transpareg.admin.ch. Zugang haben Behörden (Art. 26 TJPG) sowie Finanzintermediäre und Berater im Rahmen ihrer GwG-Sorgfaltspflichten (Art. 27 TJPG).
- Trustee
- Person, die einen Trust verwaltet. Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen die Angaben zum Trust und zu dessen wB einholen und in der Schweiz verfügbar halten (Art. 15 TJPG); ins Register gelangen die Angaben nur, wenn ein Trust in einer meldepflichtigen Struktur zwischengeschaltet ist.
- Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten
- Internes Pflichtdokument jeder Gesellschaft (Art. 7 f. TJPG, bisher Art. 697l OR) mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang der Kontrolle jeder wB. Muss in der Schweiz zugänglich sein und samt Belegen 10 Jahre aufbewahrt werden. Das zentrale Register ersetzt es nicht.
- Wirtschaftlich berechtigte Person (wB)
- Natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert: weil sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält, oder weil sie die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Fehlt eine solche Person, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wB. Eine juristische Person ist nie wB.
- Zefix
- Zentraler Firmenindex des Bundes (zefix.ch) mit den Daten aller kantonalen Handelsregister. Dient u. a. zur Prüfung, ob die wB einer Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen sind.
- Übergangsfrist (Art. 51 TJPG)
- Frist für die Erstmeldung bestehender Gesellschaften: bis 1. Oktober 2028, wenn alle wB als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind; sonst 3 bis 6 Monate (bis spätestens 31. März 2027). In jedem Fall 1 Monat nach der ersten HR-Mutation nach dem 1. Oktober 2026.