- Seit 16. Juni 2026 läuft der Pilotversuch des Registers — er begründet keine Meldepflicht.
- Der reguläre Betrieb und die Meldepflichten starten am 1. Oktober 2026 — gemeinsam mit TJPV und revidiertem GwG.
- Über 500 000 Gesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaften u. a.) sind ab dann meldepflichtig.
- Die erste HR‑Mutation nach dem 1. Oktober löst eine 1‑Monats‑Frist aus — das Aktienbuch mit Verzeichnis der wB sollte vorher bereitliegen.
Die wichtigsten Daten im Überblick
- 26. September 2025 — Parlament verabschiedet das TJPG
- 18. Mai 2026 — Verordnung des EJPD über den Pilotversuch tritt in Kraft
- 12. Juni 2026 — Bundesrat legt Inkrafttreten verbindlich fest und verabschiedet die Verordnung (TJPV)
- 16. Juni 2026 — Start des Pilotversuchs mit echten Daten
- 1. Oktober 2026 — TJPG, TJPV und revidiertes GwG treten in Kraft; Beginn der Meldepflichten und der Übergangsfristen; Meldung über EasyGov (gebührenfrei)
- 31. Dezember 2026 bis 31. März 2027 — Ablauf der kurzen Übergangsfristen (3–6 Monate) für Gesellschaften, deren wB nicht vollständig im HR eingetragen sind
- ca. Mitte 2027 — der Meldeweg über das kantonale Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG / Art. 32–34 TJPV) wird voraussichtlich verfügbar
- 1. Oktober 2028 — Ablauf der 2‑Jahres‑Frist für Gesellschaften, deren wB alle im HR eingetragen sind
Was wird im Pilotversuch getestet?
Der Pilotversuch dient dem Bund dazu, die gesamte technische Infrastruktur des Registers unter realen Bedingungen zu prüfen — bevor über 500 000 Gesellschaften ihre Meldungen einreichen. Getestet werden insbesondere:
- Die digitalen Meldeprozesse über die Bundesplattform EasyGov
- Die Schnittstellen zwischen EasyGov, den kantonalen Handelsregisterämtern und dem zentralen Register
- Die Datenhaltung im offiziellen Register unter transpareg.admin.ch
- Die Zugriffsprozesse für berechtigte Behörden sowie für Finanzintermediäre und Berater (Art. 26 f. TJPG)
Begründet der Pilotversuch eine Meldepflicht?
Nein. Der Pilotversuch ist eine reine Testphase mit ausgewählten Teilnehmern. Für Ihr Unternehmen entsteht daraus keine Pflicht. Die Meldepflichten beginnen erst mit dem Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026 — ab dann laufen auch die Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften (bis 1. Oktober 2028 bei vollständig im HR eingetragenen wB, sonst 3–6 Monate; Details im Ratgeber Pflichten und Fristen).
Weniger als ein Monat bis zum Start — jetzt vorbereiten
Bis zum Inkrafttreten am 1. Oktober 2026 bleiben nur noch wenige Wochen. Die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten ist bei einfachen Strukturen schnell erledigt — bei Beteiligungsketten, Aktionärbindungsverträgen oder Treuhandverhältnissen braucht sie jedoch Vorlauf. Konkret empfehlen wir noch vor dem 1. Oktober:
- Prüfen, ob Ihre Gesellschaft überhaupt erfasst ist: AG, GmbH, Genossenschaft, Kommandit‑AG und kollektive Kapitalanlagen ja — Vereine, Stiftungen und Personengesellschaften nein.
- Beteiligungsstruktur klären: Wer hält direkt oder indirekt ≥ 25 % des Kapitals oder der Stimmen? Gibt es Absprachen oder Kontrollrechte ausserhalb des Aktionariats? (Details im Ratgeber Wirtschaftlich Berechtigte)
- Belege sammeln: Aktienbuch, Statuten, Gesellschafterverträge, Ausweiskopien der wB.
- Aktienbuch und Verzeichnis der wB erstellen oder aktualisieren — die zentrale Grundlage jeder Meldung und zugleich das interne Pflichtdokument nach Art. 7 f. TJPG. Mit unserem KI‑Assistenten in unter 5 Minuten erledigt.
- Frist bestimmen: Sind alle wB im HR eingetragen (2 Jahre)? Oder gilt die kurze Frist von 3–6 Monaten? Steht eine HR‑Mutation an, die die 1‑Monats‑Frist auslöst?
- Meldeweg festlegen: Ab dem 1. Oktober 2026 erfolgt die Meldung zunächst über EasyGov (gebührenfrei). Steht später ein HR‑Verfahren an (Statutenänderung, Mutation, VR‑Wechsel), kann die Meldung gemäss Art. 11 TJPG «huckepack» über das kantonale Handelsregisteramt eingereicht werden — dieser Weg wird voraussichtlich ab Mitte 2027 verfügbar sein.
- Internen Prozess definieren: Wer überwacht künftige Mutationen und die 30‑Tage‑Meldefrist? Wer informiert die Aktionäre über ihre Mitwirkungspflicht (Art. 13 TJPG)?
Was gilt für Neugründungen ab Oktober 2026?
Neu gegründete Gesellschaften melden ihre wirtschaftlich Berechtigten innerhalb eines Monats ab HR‑Eintragung. Bei der Gründung einer einfachen GmbH oder AG bietet sich — sobald verfügbar — der Weg über Art. 11 TJPG an: Die wB‑Meldung wird direkt mit der Gründungsanmeldung beim Handelsregisteramt eingereicht — ein Verfahren, ein Versand. Bis dahin gilt: HR‑Eintragung abwarten, dann innert eines Monats über EasyGov melden.
Was passiert nach dem 1. Oktober 2026?
Mit dem Start des Regelbetriebs nimmt die Kontrollstelle beim EFD ihre Arbeit auf und prüft Meldungen risikobasiert. Banken und andere Finanzintermediäre erhalten Zugriff auf das Register und müssen Abweichungen zu ihren eigenen Abklärungen melden — fehlende oder widersprüchliche Einträge fallen also rasch auf. Zugleich gelten ab diesem Datum die erweiterten Sorgfaltspflichten des revidierten GwG für Beraterinnen und Berater (Anwälte, Notare, Treuhänder) bei risikobehafteten Tätigkeiten wie Gesellschaftsgründungen.